von Göler (Hrsg.) / Ulrich Schnelle / § 16

§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 16 GmbHG enthält drei Regelungskomplexe, die sich auf die Eintragung des (neuen) Gesellschafters in die nach § 40 ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste beziehen und damit bestimmte Aspekte des Erwerbs von Geschäftsanteilen von der Aufnahme in die Gesellschafterliste abhängig machen. Absatz 1 und 2 betreffen das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Nach Absatz 1 gilt nur derjenige, der in die ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist, gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter, und zwar grundsätzlich unabhängig von der materiellrechtlichen Rechtslage. Nach Absatz 2 haftet der in diese Liste Eingetragene neben dem Voreingetragenen für Rückstände aus dem betroffenen Geschäftsanteil, und zwar grundsätzlich auch bei materiell unwirksamem Erwerb. Absatz 3 betrifft auch das Verhältnis zu Dritten, indem diese Bestimmung den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils von einem Nichtberechtigten anordnet, der in die im Handelsregister

2) Definitionen

a) Rechtswirkung der Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (§ 16 I 1)

aa) Veränderungen in der Person eines Gesellschafters:

Das ist jeder Gesellschafterwechsel. Dieser kann in der Form der Einzelrechtsnachfolge durch Abtretung nach § 15 III erfolgen, die auch die Übertragung zu Sicherungszwecken oder zu Treuhandzwecken umfasst und auch den Erwerb durch Kaduzierung nach § 21 oder Abandon nach § 27 sowie durch die Gesellschaft selbst umfasst. Ein Gesellschafterwechsel liegt auch bei Gesamtrechtsnachfolge vor, etwa durch Erbfall nach § 1922 BGB, übertragende Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), Anwachsung nach § 738 I 1 BGB oder Begründung einer ehelichen Gütergemeinschaft nach § 1426 I 1 BGB; Gesellschafterwechsel sind aber auch alle Veränderungen in der Person des Gesellschafters ohne Rechtsnachfolge, etwa ein Formwechsel. Lutter/Hommelhoff/Bayer,

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Legitimationswirkung der Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste

Durch die in I 1 statuierte Legitimationswirkung gilt derjenige, der als Gesellschafter in die ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist, gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter und zwar unabhängig von seiner materiellrechtlichen Berechtigung; dies wird auch als formale Gesellschafterstellung bezeichnet. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 26; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 22 ff.

Dass die Gesellschaft die fehlende materiellrechtliche Berechtigung positiv kennt, steht der Legitimationswirkung nicht entgegen. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 27; Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 51; BeckOK GmbHG/Wilhelmi (o. Fußn. 89), § 16 Rn. 17Beschränkt dingliche Rechte an einem Gesellschaftsanteil, die nicht in die Gesellschafterliste aufgenommen werden, können allerdings erst nach Anmeldung und

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

a) Legitimationswirkung des I

Die Rechtsprechung zu § 16 I beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Gesellschafterliste, insbesondere wer diese einreichen kann und welchen Umfang die Liste haben kann, ebenso mit dem Verhältnis der materiellrechtlichen Berechtigung zur formalen Berechtigung nach I 1.

aa) Formalien der Gesellschafterliste:

(1)

OLG München, Beschluss v. 17.07.2015, 14 W 1132/15, NZG 2015, 1272; GmbHR 2015, 1214; ZIP 2015, 2420, NJW-RR 2016, 106; RNotZ 2016, 51.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die nach § 40 I 1 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH obliegende Verpflichtung, unverzüglich nach Wirksamwerden einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung, eine von ihm unterschriebene neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, die im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

Der Umstand, dass die vom Geschäftsführer eingereichte neue Gesellschafterliste nach

5) Literaturstimmen

Die wesentlichen Diskussionen in der Literatur zur Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale des § 16 erfolgen nachstehend zu Themen, zu denen sich die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht geäußert hat.

a) Frage der Unverzüglichkeit der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste ins Handelsregister

Ein schuldhaftes Zögern wird nach einer Literaturauffassung nur im Hinblick auf Mitteilung und Nachweis der Veränderung hinsichtlich der Änderung und Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister als schädlich angesehen, nicht jedoch ein schuldhaftes Zögern des Registerrichters, dessen Verhalten dem Erwerber nicht zurechenbar ist. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz (o. Fußn. 6), Rn. 49; Scholz/Seibt, GmbHG (o. Fußn. 10), Rn. 47

Eine andere Auffassung hält auch das Verhalten des Geschäftsführers oder Notars für unbeachtlich im Hinblick auf eine mögliche fehlende Unverzüglichkeit. Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 31; Wicke, GmbHG (o.

6) Häufige Paragraphenketten

Die häufigen Paragrafenketten, in denen § 16 GmbHG vorkommt, sind die Verbindungen mit § 15 sowie mit der Formvorschrift für die Gesellschafterliste in § 40 GmbHG.

7) Prozessuales

Für die wesentlichen prozessualen Fragen kann auf die Darstellung der Rechtsprechung oben unter 4) verwiesen werden.

a) Legitimationswirkung

Der Gesellschafter einer GmbH ist im Verhältnis zu dieser für seine Legitimation nicht auf eine gerichtliche Feststellung angewiesen. Diese richtet sich vielmehr nach § 16 I GmbHG. Einer auf Feststellung seiner Gesellschafterstellung gerichteten Feststellungsklage gemäß § 256 I ZPO fehlt deshalb das Feststellungsinteresse. Zulässig kann jedoch eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO sein, was im konkreten Fall vom OLG Hamm bejaht wurde. OLG Hamm, Urteil v. 16.04.2014 – 8 U 82/13, NZG 2014, 783 (784) = GmbHR 2014, 935 = ZIP 2014, 1479

b) Zuordnung eines Widerspruchs nach III 3 Alt. 2

Der materiell Berechtigte hat einen einklagbaren Anspruch gegen die Gesellschaft auf Aktualisierung der Gesellschafterliste, Michalski/Ebbing, GmbHG (o. Fußn. 3),

8) Anmerkungen

Wesentliche Fragen, die die gesetzliche Neuregelung aufgeworfen hatte, sind von der Rechtsprechung geklärt oder stehen kurz vor der endgültigen Lösung.

Wie bei allen Neuregelung des Gesetzgebers ist es notwendig, den Gesetzestext und das gesetzgeberische Konzept an die Praxis anzupassen und insbesondere Härtefälle einer gerechten und praktikablen Lösung zuzuführen.

Die Literatur hat die Rechtsprechung in diesen Fragen unterstützt. Die Darstellung der noch offenen Themen, die in der Literatur diskutiert werden, zeigt, dass es jedenfalls aus rein juristischer Sicht noch Themen gibt, die abzuarbeiten wären. Ob die Praxis die entsprechenden Fragen an die Gerichte stellen wird, bleibt abzuwarten.

Insbesondere die Frage des Rechtsschutzes des zu Unrecht ausgeschlossenen Gesellschafters, der über den Ausschluss nicht informiert wird und sich daher nicht mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Einreichung einer neuen Liste wehren kann,

Autor & Kanzlei
Prof. Dr. Ulrich Schnelle, Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Schnelle
US@Haver-Mailaender.de +49 711 22744-27

Partner, Rechtsanwalt seit 1992

Ulrich Schnelle ist schwerpunktmäßig im europäischen und deutschen Kartellrecht, hier insbesondere in Kartellverfahren, in der Zusammenschlusskontrolle, zu Fragen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und im Vertragskartellrecht tätig. Ferner berät er in- und ausländische Unternehmen im Gesellschaftsrecht, bei M&A-Transaktionen und im Vertriebsrecht. In allen von ihm bearbeiteten Rechtsgebieten vertritt er die Mandanten auch vor Behörden und Gerichten im In- und Ausland. Ein besonderer Schwerpunkt von Ulrich Schnelle ist die Beratung in grenzüberschreitenden Mandaten, insbesondere von Mandanten aus dem englischsprachigen Raum, aus West- und Südeuropa und Asien.
  
Ulrich Schnelle studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau, Genf, Freiburg im Breisgau (dort auch Dr. iur.) und an der University of Illinois, USA, wo er den Titel des Master of Laws (LL.M.) erwarb. Die Auslandsaufenthalte und die Promotion wurden durch Stipendien verschiedener Organisationen, insbesondere des DAAD, ermöglicht. Während des Studiums war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht der Universität Freiburg. Er ist Mitglied in verschiedenen kartellrechtlichen und sonstigen Interessenvereinigungen und Aufsichtsgremien sowie Referent auf Fachveranstaltungen. Ulrich Schnelle veröffentlicht regelmäßig zum Kartellrecht und Gesellschaftsrecht. Er spricht Englisch, Französisch und Russisch.

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